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Pappelallee 1, 15838 Klausdorf

Montagebedinungen

Handelsbüro Vanessa Schröder, Pappelallee 1, 15838 Am Mellensee

Montagebedingungen

(gelten nur in Verbindung mit unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen)

§ 1

Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure vom

Lieferer gestellt, deren he nach Absprache genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung

beigestellt werden müssen, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. Das

handwerksübliche Werkzeug wird von uns gestellt. Die Stellung von elektrischen Schweißgeräten

usw. unterliegt besonderen Vereinbarungen.

§ 2

Nicht zu unseren Leistungen gehören: das Abladen vom Waggon bzw. LKW aller Teile bis zur

Einbaustelle, sämtliche Verglasungen, die nicht zu unserem Lieferumfang gehören,

Abdichtungsarbeiten zwischen Bauteil und Baukörper, Erd-, Maurer- und Betonarbeiten einschließlich

Vergießen der Ankerlöcher und Zargen, die Gestellung von Gerüsten, deren Arbeitshöhen mehr als

2 m über Gelände oder Fußboden liegen, sowie bei elektrisch betriebenen Toren, Türen und Fenster

etc. die Elektroinstallation.

§ 3

Etwa erforderlich Ankeraussparungen müssen nach den Zeichnungen vor Beginn der

Montagearbeiten bauseits angelegt sein, damit die Monteure nach Eintreffen auf der Baustelle sofort

mit dem Einbauarbeiten beginnen können. Etwaige Wartezeiten, die durch verspätetes Anlegen der

Ankeraussparungen etc. oder aus sonstigen von uns nicht zu vertretenen Gründen entstehen, werden

besonders berechnet.

§ 4

Der Besteller ist zur Vorgabe eines oder mehrerer Meterrisse pro Geschoß verantwortlich.

Der vorgegebene Meterriss muss bis zur Abnahme erhalten bleiben.

§ 5

Ein verschließbarer Aufenthaltsraum für die Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und

Kleinteile muss bauseits zur Verfügung gestellt werden, ebenso elektrischer Strom für Werkzeuge und

ggf. für Beleuchtung.

§ 6

Die eingebauten Tore, Türen, Zargen und Fenster etc. dürfen frühestens 2 Tage nach dem

Zumörteln der Ankerlöcher für den Verkehr freigegeben werden.

§ 7

Der Besteller ist verpflichtet, eine dem Monteur mitgegebene Abnahme-Bescheinigung nach

beendeter Montage und Abnahme unterschrieben auszuhändigen. Teile, die aus besonderen Gründen

bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden konnten, werden dem Besteller

übergeben und sind in der Abnahme-Bescheinigung zu vermerken.

§ 8

Falls aus besonderen Gründen keine Festpreis-Montage durchgeführt werden kann und die

Montagearbeiten im Stundenlohn übernommen werden, gelten hierfür sinngemäß die Bedingungen für

Festpreis-Montage von 1-7. Für die Berechnung von Lohn, Auslösen, Reisekosten, Frachten,

Gerätevorhaltung gelten unsere jeweils gültigen Montagerichtpreislisten. Auf besonderen Wunsch des

Bestellers kann vor Beginn der Montage ein Vergütungssatz für die Reise-, Arbeits- und

Wartungsstunden festgelegt werden.

Die Rechnung für Stundenlohnarbeiten werden nach Beendigung der Montage und bei Montage von

längerer Dauer mind. wöchentlich über die vom Besteller bescheinigten Lohnstunden mit Auslösung

und Reisekosten zugestellt. Die Zahlung hat nach Rechnungserhalt sofort (sofern nicht anders

vereinbart) ohne Abzug von Skonti zu erfolgen.

§ 9

Änderungen einzelner Paragraphen lassen die Gültigkeit der restlichen Paragraphen unberührt

und bedürfen ausdrücklich der Schriftform.

– Stand Februar 2015 –