Handelsbüro Vanessa Schröder, Pappelallee 1, 15838 Am Mellensee
Montagebedingungen
(gelten nur in Verbindung mit unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen)
§ 1
Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure vom
Lieferer gestellt, deren he nach Absprache genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung
beigestellt werden müssen, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. Das
handwerksübliche Werkzeug wird von uns gestellt. Die Stellung von elektrischen Schweißgeräten
usw. unterliegt besonderen Vereinbarungen.
§ 2
Nicht zu unseren Leistungen gehören: das Abladen vom Waggon bzw. LKW aller Teile bis zur
Einbaustelle, sämtliche Verglasungen, die nicht zu unserem Lieferumfang gehören,
Abdichtungsarbeiten zwischen Bauteil und Baukörper, Erd-, Maurer- und Betonarbeiten einschließlich
Vergießen der Ankerlöcher und Zargen, die Gestellung von Gerüsten, deren Arbeitshöhen mehr als
2 m über Gelände oder Fußboden liegen, sowie bei elektrisch betriebenen Toren, Türen und Fenster
etc. die Elektroinstallation.
§ 3
Etwa erforderlich Ankeraussparungen müssen nach den Zeichnungen vor Beginn der
Montagearbeiten bauseits angelegt sein, damit die Monteure nach Eintreffen auf der Baustelle sofort
mit dem Einbauarbeiten beginnen können. Etwaige Wartezeiten, die durch verspätetes Anlegen der
Ankeraussparungen etc. oder aus sonstigen von uns nicht zu vertretenen Gründen entstehen, werden
besonders berechnet.
§ 4
Der Besteller ist zur Vorgabe eines oder mehrerer Meterrisse pro Geschoß verantwortlich.
Der vorgegebene Meterriss muss bis zur Abnahme erhalten bleiben.
§ 5
Ein verschließbarer Aufenthaltsraum für die Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und
Kleinteile muss bauseits zur Verfügung gestellt werden, ebenso elektrischer Strom für Werkzeuge und
ggf. für Beleuchtung.
§ 6
Die eingebauten Tore, Türen, Zargen und Fenster etc. dürfen frühestens 2 Tage nach dem
Zumörteln der Ankerlöcher für den Verkehr freigegeben werden.
§ 7
Der Besteller ist verpflichtet, eine dem Monteur mitgegebene Abnahme-Bescheinigung nach
beendeter Montage und Abnahme unterschrieben auszuhändigen. Teile, die aus besonderen Gründen
bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden konnten, werden dem Besteller
übergeben und sind in der Abnahme-Bescheinigung zu vermerken.
§ 8
Falls aus besonderen Gründen keine Festpreis-Montage durchgeführt werden kann und die
Montagearbeiten im Stundenlohn übernommen werden, gelten hierfür sinngemäß die Bedingungen für
Festpreis-Montage von 1-7. Für die Berechnung von Lohn, Auslösen, Reisekosten, Frachten,
Gerätevorhaltung gelten unsere jeweils gültigen Montagerichtpreislisten. Auf besonderen Wunsch des
Bestellers kann vor Beginn der Montage ein Vergütungssatz für die Reise-, Arbeits- und
Wartungsstunden festgelegt werden.
Die Rechnung für Stundenlohnarbeiten werden nach Beendigung der Montage und bei Montage von
längerer Dauer mind. wöchentlich über die vom Besteller bescheinigten Lohnstunden mit Auslösung
und Reisekosten zugestellt. Die Zahlung hat nach Rechnungserhalt sofort (sofern nicht anders
vereinbart) ohne Abzug von Skonti zu erfolgen.
§ 9
Änderungen einzelner Paragraphen lassen die Gültigkeit der restlichen Paragraphen unberührt
und bedürfen ausdrücklich der Schriftform.
– Stand Februar 2015 –