Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand Februar 2015
der Firma Handelsbüro Vanessa Schröder
– Pappelallee 1, 15838 Am Mellensee
(nachfolgend – Verkäufer – genannt)
- 1 Geltung der Bedingungen
Die vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für unsere Lieferungen, auch aus
künftigen Geschäftsabschlüssen. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie
ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Diese verpflichten uns ohne ausdrückliche schriftliche
Anerkennung auch dann nicht, wenn sie im Auftragsschreiben des Käufers genannt sind.
Ferner gilt §648 a BGB.
- 2 Angebot und Vertragsabschluß
- Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Ausnahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenreden.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur
verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Insbesondere sind Glasmaße,
die der Verkäufer vorab aufgibt, unverbindlich.
- Dem Käufer obliegt es, insbesondere bei Anfertigungen nach Maß, die als verbindlich
bezeichnete Ausführung und Maße der Liefergegenstände, sowie dabei verwendete
Seriengegenstände nach den vorliegenden Unterlagen, Zeichnungen etc. zu prüfen. Der
Käufer hat sich ferner vor Auftragserteilung davon zu überzeugen, dass die Liefergegenstände
in Konstruktion und Ausführung den örtlichen, gesetzlichen und/oder behördlichen
Vorschriften entsprechen.
- Erfolgt die Herstellung nach vom Käufer angegebenen Maßen, so sind Maßänderungen nur
möglich, wenn der Fertigungszustand dies zulässt. In derartigen Fällen muss mit
Lieferzeitverzögerungen gerechnet werden.
- 3 Preise
- Die Preise werden in Euro gestellt. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist,
hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab
Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers
genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzlich Lieferung
und Leistung – insbesondere Montagearbeiten- werden gesondert berechnet, sofern diese nicht
bereits im Angebot schriftlich festgehalten sind.
- Die Preise gelten ab Sitz des Verkäufers, ausschließlich Verpackung und
Transportversicherung, sofern nicht anderes vereinbart ist.
- 4 Liefer- und Leistungszeit
- Die vom Verkäufer genannten Lieferzeiten rechnen vom Tage der technischen Klarstellung
des Auftrages (endgültige Klärung z. B. Maßen, Zubehörteile und Sonderausstattungen) bis
zum Tage der Bereitstellung bzw. Fertigstellung und werden nach Möglichkeit eingehalten.
Die termingerechte Erledigung der Aufträge setzt u. a. voraus, dass der Käufer seinen
Verpflichtungen aus jedem Auftrag in jeder Beziehung nachkommt. Die vom Verkäufer
genannten Termine und Fristen sind solange unverbindlich, als sie nicht ausdrücklich
schriftlich als verbindliche Festtermine vereinbart sind.
- Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund Ereignissen, die
dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören
insbesondere vom Verkäufer nicht zu vertretene nachträglich eingetretene
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördliche
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Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten
eintreten – berechtigen den Verkäufer, die Lieferung und Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich eine angemessene Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch
nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener
Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten teils vom Vertrag zurückzutreten.
- Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu
vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 Prozent für jede vollendete Woche der Verzögerung
insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug
betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf mindest grober Fahrlässigkeit des
Verkäufers.
- 5 Gefahrenübergang
- Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Käufer über. Verzögert
sich der Versand infolge on Umständen, die der Käufer zu vertreten hat oder durch Fälle der
höheren Gewalt, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer
über. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sich nach Meldung der Versandbereitschaft
nicht binnen 10 Tagen abgerufen wird und der Käufer schriftlich in Verzug gesetzt wurde.
Nicht angenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
- Transportbeschädigungen sind ohne Einfluss auf die Fälligkeit der Rechnung und
berechtigen in keinem Fall zu Rechnungskürzung.
- 6 Lieferumfang – Montage
Der Lieferumfang des Verkäufers schließt die Montage der Liefergegenstände nicht ein.
Sollte vom Käufer eine Montage gewünscht werden, bedarf es hierfür eines besonderen
schriftlichen Montageauftrages. Hierfür gelten die besonderen Montagebestimmungen des
Verkäufers.
- 7 Gewährleistung
- Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern
sind und das Montagen, soweit sie vom Verkäufer selbst bzw. durch einen von ihm
beauftragten Unternehmen erfolgen, ordnungsgemäß durchgeführt werden. Er steht jedoch
nicht dafür ein, dass die bestellten Gegenstände in Konstruktion und Aufstellung den örtlichöffentlichen
Vorschriften entsprechen.
- Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an
den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet,
die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Die
Gewährleistung umfasst nicht die normale Abnutzung. Das gleiche gilt für Fehler, die aus
dem Käufer eingereichten Unterlagen herrühren.
- Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer
Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
- Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte Mängel aufweisen, verlangt der
Verkäufer nach seiner Wahl, dass: a) das schadhafte Teil zur Reparatur und anschließender
Rücksendung auf Kosten des Verkäufers an diesen geschickt werden; b) der Käufer das
schadhafte Teil bereithält und ein Beauftragter des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um
die Reparatur vorzunehmen.
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- Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu
und sind nicht abtretbar.
- Die Frist der Verjährung sämtlicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche beträgt
2 Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt der Lieferung.
- Änderungen der Ausführung die den technischen Fortschritt dienen oder durch gegebene
Umstände am Produkt notwendig werden, stellen keinen Mangel dar und sind uns
vorbehalten.
Änderungen in Form und Konstruktion, ohne Qualitätsunterschied, sind uns vorbehalten.
- 8 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig
zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er nach Verlangen
seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20
Prozent übersteigt.
- Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitungen oder Umbildungen erfolgen
stets für den Verkäufer als Händler, jedoch ohne werden dem Verkäufer die folgende
Sicherheit gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die
Forderungen nachhaltig um mehr als 20 Prozent übersteigt. Verpflichtung für ihn. Erlischt das
(Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das
(mit)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf
den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers
unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als
Vorbehaltsware bezeichnet.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherungen, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt
der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der
Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für
dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur
widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
- Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des
Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer ist verpflichtet,
die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände gegen Diebstahl und Zerstörung zu
sichern.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug- ist der
Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretungen
der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie
in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Käufer liegt – soweit nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet- kein Rücktritt vom Vertrag.
- 9 Zahlungen
- Rechnungen des Verkäufers sind bei Warenlieferung ohne jeden Abzug in Bar zu leisten.
Eine andere Zahlungsweise bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der
Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden,
so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
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- Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Die
Annahme von Schecks und Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber und bedarf der
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Voraussetzung für die Hereinnahme von
Wechseln ist auch die Diskontierungsmöglichkeit. Wechselkosten werden in jedem Fall dem
Käufer belastet.
- Gerät ein Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene
Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer zu berechnen.
- Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen
Scheck nicht einlöst oder eine Zahlung einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände
bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat.
Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gesamtansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- 10 Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, er
ist jedoch verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten
vorzunehmen.
- 11 Werbung des Verkäufers
Der Verkäufer ist berechtigt, an seinen Produkten Firmen- oder sonstige Kennzeichen
anzubringen und die verkauften Produkte zum Zwecke der werblichen Verwertung zu
fotografieren.
- 12 Gewerbliche Schutzrechte
Die Angebote, Entwürfe und Konstruktionen des Verkäufers unterliegen dem
Urheberrechtsschutz bzw. sind durch sonstige gewerbliche Schutzrechte oder als allgemeines
Knowhow geschützt. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten. Die Rechte verbleiben
stets beim Verkäufer.
- 13 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver
Forderungsverletzung , aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung
sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungshilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
- 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
- Für dies Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer
und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Soweit gesetzlich zulässig, ist Zossen / Potsdam ausschließlich Gerichtsstand für alle sich
aus dem Verhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
- Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Klausdorf / Brandenburg.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.