Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand Februar 2015

der Firma Handelsbüro Vanessa Schröder

– Pappelallee 1, 15838 Am Mellensee

(nachfolgend – Verkäufer – genannt)

  • 1 Geltung der Bedingungen

Die vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für unsere Lieferungen, auch aus

künftigen Geschäftsabschlüssen. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie

ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Diese verpflichten uns ohne ausdrückliche schriftliche

Anerkennung auch dann nicht, wenn sie im Auftragsschreiben des Käufers genannt sind.

Ferner gilt §648 a BGB.

  • 2 Angebot und Vertragsabschluß
  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Ausnahmeerklärungen

und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder

fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen,

Abänderungen oder Nebenreden.

  1. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur

verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Insbesondere sind Glasmaße,

die der Verkäufer vorab aufgibt, unverbindlich.

  1. Dem Käufer obliegt es, insbesondere bei Anfertigungen nach Maß, die als verbindlich

bezeichnete Ausführung und Maße der Liefergegenstände, sowie dabei verwendete

Seriengegenstände nach den vorliegenden Unterlagen, Zeichnungen etc. zu prüfen. Der

Käufer hat sich ferner vor Auftragserteilung davon zu überzeugen, dass die Liefergegenstände

in Konstruktion und Ausführung den örtlichen, gesetzlichen und/oder behördlichen

Vorschriften entsprechen.

  1. Erfolgt die Herstellung nach vom Käufer angegebenen Maßen, so sind Maßänderungen nur

möglich, wenn der Fertigungszustand dies zulässt. In derartigen Fällen muss mit

Lieferzeitverzögerungen gerechnet werden.

  • 3 Preise
  1. Die Preise werden in Euro gestellt. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist,

hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab

Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers

genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzlich Lieferung

und Leistung – insbesondere Montagearbeiten- werden gesondert berechnet, sofern diese nicht

bereits im Angebot schriftlich festgehalten sind.

  1. Die Preise gelten ab Sitz des Verkäufers, ausschließlich Verpackung und

Transportversicherung, sofern nicht anderes vereinbart ist.

  • 4 Liefer- und Leistungszeit
  1. Die vom Verkäufer genannten Lieferzeiten rechnen vom Tage der technischen Klarstellung

des Auftrages (endgültige Klärung z. B. Maßen, Zubehörteile und Sonderausstattungen) bis

zum Tage der Bereitstellung bzw. Fertigstellung und werden nach Möglichkeit eingehalten.

Die termingerechte Erledigung der Aufträge setzt u. a. voraus, dass der Käufer seinen

Verpflichtungen aus jedem Auftrag in jeder Beziehung nachkommt. Die vom Verkäufer

genannten Termine und Fristen sind solange unverbindlich, als sie nicht ausdrücklich

schriftlich als verbindliche Festtermine vereinbart sind.

  1. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund Ereignissen, die

dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören

insbesondere vom Verkäufer nicht zu vertretene nachträglich eingetretene

Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördliche

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Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten

eintreten – berechtigen den Verkäufer, die Lieferung und Leistung um die Dauer der

Behinderung zuzüglich eine angemessene Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch

nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

  1. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener

Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten teils vom Vertrag zurückzutreten.

  1. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu

vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine

Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 Prozent für jede vollendete Woche der Verzögerung

insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug

betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind

ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf mindest grober Fahrlässigkeit des

Verkäufers.

  • 5 Gefahrenübergang
  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Käufer über. Verzögert

sich der Versand infolge on Umständen, die der Käufer zu vertreten hat oder durch Fälle der

höheren Gewalt, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer

über. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sich nach Meldung der Versandbereitschaft

nicht binnen 10 Tagen abgerufen wird und der Käufer schriftlich in Verzug gesetzt wurde.

Nicht angenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

  1. Transportbeschädigungen sind ohne Einfluss auf die Fälligkeit der Rechnung und

berechtigen in keinem Fall zu Rechnungskürzung.

  • 6 Lieferumfang – Montage

Der Lieferumfang des Verkäufers schließt die Montage der Liefergegenstände nicht ein.

Sollte vom Käufer eine Montage gewünscht werden, bedarf es hierfür eines besonderen

schriftlichen Montageauftrages. Hierfür gelten die besonderen Montagebestimmungen des

Verkäufers.

  • 7 Gewährleistung
  1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern

sind und das Montagen, soweit sie vom Verkäufer selbst bzw. durch einen von ihm

beauftragten Unternehmen erfolgen, ordnungsgemäß durchgeführt werden. Er steht jedoch

nicht dafür ein, dass die bestellten Gegenstände in Konstruktion und Aufstellung den örtlichöffentlichen

Vorschriften entsprechen.

  1. Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an

den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet,

die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Die

Gewährleistung umfasst nicht die normale Abnutzung. Das gleiche gilt für Fehler, die aus

dem Käufer eingereichten Unterlagen herrühren.

  1. Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer

Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel die auch bei

sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer

unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

  1. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte Mängel aufweisen, verlangt der

Verkäufer nach seiner Wahl, dass: a) das schadhafte Teil zur Reparatur und anschließender

Rücksendung auf Kosten des Verkäufers an diesen geschickt werden; b) der Käufer das

schadhafte Teil bereithält und ein Beauftragter des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um

die Reparatur vorzunehmen.

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  1. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu

und sind nicht abtretbar.

  1. Die Frist der Verjährung sämtlicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche beträgt

2 Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt der Lieferung.

  1. Änderungen der Ausführung die den technischen Fortschritt dienen oder durch gegebene

Umstände am Produkt notwendig werden, stellen keinen Mangel dar und sind uns

vorbehalten.

Änderungen in Form und Konstruktion, ohne Qualitätsunterschied, sind uns vorbehalten.

  • 8 Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus

Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig

zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er nach Verlangen

seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20

Prozent übersteigt.

  1. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitungen oder Umbildungen erfolgen

stets für den Verkäufer als Händler, jedoch ohne werden dem Verkäufer die folgende

Sicherheit gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die

Forderungen nachhaltig um mehr als 20 Prozent übersteigt. Verpflichtung für ihn. Erlischt das

(Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das

(mit)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf

den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers

unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als

Vorbehaltsware bezeichnet.

  1. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu

verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder

Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen

Rechtsgrund (Versicherungen, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware

entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt

der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der

Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für

dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur

widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß

nachkommt.

  1. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des

Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer ist verpflichtet,

die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände gegen Diebstahl und Zerstörung zu

sichern.

  1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug- ist der

Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretungen

der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie

in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Käufer liegt – soweit nicht das

Abzahlungsgesetz Anwendung findet- kein Rücktritt vom Vertrag.

  • 9 Zahlungen
  1. Rechnungen des Verkäufers sind bei Warenlieferung ohne jeden Abzug in Bar zu leisten.

Eine andere Zahlungsweise bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der

Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen

zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden,

so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und

zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

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  1. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Die

Annahme von Schecks und Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber und bedarf der

ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Voraussetzung für die Hereinnahme von

Wechseln ist auch die Diskontierungsmöglichkeit. Wechselkosten werden in jedem Fall dem

Käufer belastet.

  1. Gerät ein Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden

Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene

Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer zu berechnen.

  1. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen

Scheck nicht einlöst oder eine Zahlung einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände

bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer

berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat.

Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder

Sicherheitsleistungen zu verlangen.

  1. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gesamtansprüche rechtskräftig

festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur

Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem

gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  • 10 Konstruktionsänderungen

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, er

ist jedoch verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten

vorzunehmen.

  • 11 Werbung des Verkäufers

Der Verkäufer ist berechtigt, an seinen Produkten Firmen- oder sonstige Kennzeichen

anzubringen und die verkauften Produkte zum Zwecke der werblichen Verwertung zu

fotografieren.

  • 12 Gewerbliche Schutzrechte

Die Angebote, Entwürfe und Konstruktionen des Verkäufers unterliegen dem

Urheberrechtsschutz bzw. sind durch sonstige gewerbliche Schutzrechte oder als allgemeines

Knowhow geschützt. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten. Die Rechte verbleiben

stets beim Verkäufer.

  • 13 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver

Forderungsverletzung , aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung

sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungshilfen

ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

  • 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
  1. Für dies Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer

und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  1. Soweit gesetzlich zulässig, ist Zossen / Potsdam ausschließlich Gerichtsstand für alle sich

aus dem Verhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.

  1. Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Klausdorf / Brandenburg.
  2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im

Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die

Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.